Anerkenntnis

Anerkenntnis

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Ạn|er|kennt|nis 〈f. 19 oder n. 11; Rechtsw.〉 Erklärung des Beklagten im Zivilprozess, dass der Anspruch des Klägers zu Recht bestehe

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1Ạn|er|kennt|nis, die; -, -se <Pl. selten> (geh.):
Anerkennung, Billigung:
in A. der Zwangslage.
2Ạn|er|kennt|nis, das; -ses, -se (Rechtsspr.):
Erklärung des Beklagten im Zivilprozess, dass er den gerichtlich gegen ihn erhobenen Anspruch anerkenne:
das A. seiner Schuld.

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Anerkenntnis,
 
1) Zivilprozess: mündliche oder schriftliche Erklärung des Beklagten gegenüber dem Gericht, dass der vom Kläger erhobene Anspruch ganz oder teilweise (Teilanerkenntnis) gerechtfertigt sei, im Unterschied zum Geständnis, das nur Tatsachen betrifft. Auf Antrag des Klägers ergeht dann Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO), das aber in Ehe- und Kindschaftssachen unzulässig ist. Bei sofortigem Anerkenntnis und fehlender Klageveranlassung trägt der Kläger die Prozesskosten (§ 93 ZPO).
 
 2) Zivilrecht: vertragliche Anerkennung eines bestehenden oder Begründung eines neuen eigenständigen Schuldverhältnisses. Grundsätzlich bedarf das Anerkenntnis der Schriftform (§ 781 BGB), es kann aber auch durch schlüssiges Verhalten wirksam werden, z. B. durch Schweigen nach übersandter Kontenabrechnung einer Bank. (Schuldanerkenntnis) - Ein Anerkenntnis unterbricht die Verjährung, wenn der Verpflichtete den Anspruch durch Abschlags- oder Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder Ähnliches anerkennt (§ 208 BGB).

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1Ạn|er|kennt|nis, die; -, -se <Pl. selten> (geh.): Anerkennung, Billigung: die A. von Gottes gerechtem Walten (Schnurre, Schattenfotograf 77); die Haltung der ... Diplomatie ..., die, in A. der Zwangslage Chruschtschows, darauf verzichtet hat (Augstein, Spiegelungen 81).
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2Ạn|er|kennt|nis, das; -ses, -se (Rechtsspr.): Erklärung des Beklagten im Zivilprozess, dass er den gerichtlich gegen ihn erhobenen Anspruch anerkenne: das A. seiner Schuld.

Universal-Lexikon. 2012.

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